Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Urteil: Höhe des Schadensersatzanspruches in Filesharing-Fällen – 200 EUR pro Song

22.07.14 00:25

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.7.2014 (Az. 11 U 115/13) entschieden, dass ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 200 EUR als angemessener Schaden für einen in eine Filesharing-Tauschbörse eingestellten Musiktitel anzusehen sind.
Die Beklagte stellte laut Urteil einen aktuellen Charttitel in einer Tauschbörse für Filesharing zum Download bereit. Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, hatte das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung inne. Entsprechend mahnte sie die Beklagte ab und forderte Schadensersatz. Die Beklagte wurde im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem LG Frankfurt (Urt. v. 07.11.2013 - 2-3 O 39/13) zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 150 EUR pro Musiktitel und der entstandenen Abmahnkosten verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerung. Sie verlangte einen deutlich höheren Schadensersatz. Das OLG Frankfurt folgte dem Antrag der Klägerin und erhöhte die Summe mit Urteil vom 15.7.2014 (Az. 11 U 115/13) auf 200 EUR pro Musiktitel. Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zu dem Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13 steht unter dem nachfolgenden Link zum Abruf bereit. Die Entscheidung des OLG Frankfurt liegt bislang noch nicht in Volltext vor. Sie kann aber zu gegebener Zeit unter dem gleichen Link abgerufen werden.