Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: EuGH: Bitcoin-Umtausch von MwSt befreit

02.11.15 09:57

Der Schwede David Hedqvist will Dienstleistungen erbringen, indem er konventionelle Währungen in die virtuelle Währung "Bitcoin" und umgekehrt umtauscht. Der schwedischen Steuerrechtsausschuss war der Ansicht, dass "Bitcoins" wie ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden und der An- und Verkauf nach der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten u.a. die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf Devisten, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Die schwedische Steuerbehörde, erhob gegen den ensprechenden Bescheid der Steuerrechtskommission beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Klage.

Das Verwaltungsgericht hat dann dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und gegebenenfalls davon befreit sind.

Der EuGH hat beide Fragen bejaht. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert. Daher unterliege sie grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Sie sei aber davon befreit. Denn der Zweck der Steuerbefreiung bestehe darin, die Schwierigkeiten der Besteuerung von Finanzgeschäften zu beseitigen. Davon dürften die streitgegenständlichen Umsätze nicht ausgenommen werden.

Urteil im Volltext auf der Seite des EuGH