Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Schadensersatzanspruch des Meistbietenden bei Internetauktionsabbruch

18.12.14 08:03

In der Entscheidung des BGH vom 10.12.2014, Az VIII ZR 90/14, wurde der Beklagte letztinstanzlich dazu verurteilt, 8.500 Euro Schadensersatz an den Kläger zu zahlen, da er eine eBay-Auktion zwölf Stunden vor Auktionsende und ohne besonderen Grund abgebrochen und den Auktionsgegenstand anderweitig veräußert hatte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbieter mit dem Mindeststartpreis von einem Euro. Der Wert des Stromaggregats, um das es sich drehte, lag jedoch bei 8.500 Euro.
Das OLG hatte den Beklagten im Rahmen der BerufungSchadensersatzanspruch des Meistbietenden bei Internetauktionsabbruch zur Zahlung der 8.500 Euro als Schadensersatz verurteilt, nachdem das Landgericht zuvor die Klage abgewiesen hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger anstelle der Leistung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 Euro zustehe. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von einem Euro zustande gekommen.

Urteil im Volltext
BGH Pressestelle