Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Gebrauchte E-Books vorerst weiterhin nicht verkaufbar – Urteil des LG Bielefeld vom 05.03.2013 (Az 4 O 191/11)
22.04.13 20:48Der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland (VZBV) ist mit einer Klage gegen einen Anbieter von E-Books gescheitert, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Kunden den Weiterverkauf der erworbenen E-Books untersagte. Der VZBV hatte gehofft das LG Bielefeld davon zu überzeugen, dass diese Bestimmungen gegen §307 Abs. I i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen. Auch die Rechtsprechung des EuGH zum Wiederverkauf gebrauchter Software (Rechtssache C 128/11) aus dem Sommer vergangenen Jahres, wurde als Argument für eine Unzulässigkeit der Klauseln in den AGB angeführt. Das LG Bielefeld folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte fest, dass auf den Wiederverkauf von E-Books nicht die Softwarerichtlinie, sondern die Urheberrichtlinie anzuwenden und folglich das Urteil des EuGH irrelevant sei. Zudem stellte das LG Bielefeld fest, dass die AGB keine unangemessene Benachteiligung, die wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkten, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet war. Ebenso lag nach Auffassung der Bielefelder Richter keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor. Ein Weiterverkauf bleibt im Ergebnis also vorerst weiterhin verboten. Das Urteil ist im Volltext auf der Homepage des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu finden (siehe Link unten).