Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: [Update] Rabattaktion von "myTaxi"-App nicht wettbewerbswidrig

15.12.15 14:23

Das OLG Stuttgart hat am 19.11.2015 (AZ: 2 U 88/15, vorangehend LG Stuttgart, 44 O 23/15 KfH) entschieden, dass in den Rabattangeboten von "myTaxi" bei der Vermittlung von Taxifahrten über eine Taxi-App kein Wettbewerbsverstoß liegt.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über eine Rabattaktion bei der für Fahrten, welche über die App gebucht werden, ein Rabatt von 50% gewährt wird.  Das LG Stuttgart hatte in der Vorinstanz die Werbung mit Verweis auf das Personenbeförderungsgesetz und die damit einhergehende Festpreisbindung verboten.

Diese vorinstanzliche Entscheidung wurde nun aufgehoben. Das OLG verweist darauf, dass im konkreten Fall nicht die Taxi-App als solche, sondern lediglich die Zulässigkeit der Rabattaktion in Frage stehe. Als Vermittler von Taxifahrten falle die Beklagte nicht unter das PBefG, da sie die Personen nicht selbst befördert (§1 I PBefG).

Zwar könne die Rabattaktion eine unlautere Behinderung gemäß §§3, 4 Nr. 10 UWG darstellen, die gestellten Klageanträge haben den lauterkeitsrechtlichen Kern der Werbeaktion jedoch nicht erfasst und auf Merkmale abgestellt, für die es an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

Pressemeldung des OLG Stuttgart

Meldung bei juris

Sobald das Urteil im Volltext verfügbar ist, wird es an dieser Stelle nachgereicht.

 

Update:

Urteil des OLG Stuttgart im Volltext

Urteil des LG Stuttgart (Vorinstanz)