Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: KG Berlin entscheidet gegen Übertragbarkeit von Steam-Nutzerkonten
11.11.15 12:58Das KG Berlin hat entschieden, dass Nutzerkonten auf der Spiele-Plattform Steam nicht übertragen werden können. Damit hob das KG eine Vorentscheidung des LG Berlin auf. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb).
Auf der Spiele-Plattform Steam können Nutzer digitale Kopien von Spielen kaufen, die dann mit ihrem Kundenkonto (Account) verknüpft werden. Mit diesem können die Spiele beliebig oft heruntergeladen, und auch auf verschiedenen Geräten installiert werden. Eine parallele Nutzung verschiedener Kopien ist nicht möglich, da der Nutzer mit seinem Account zu Nutzung grundsätzlich eingeloggt sein muss.
Nach Ansicht des Gerichts führt diese Accountbindung von Spielen zu einer Nichtanwendbarkeit des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes. Grundsätzlich müsse es auch dem Rechteinhaber (Steam) frei stehen, mit wem er vertragliche Verhältnisse eingeht. Er dürfe nicht von anderen in ein Vertragsverhältnis gezwungen werden.
Auch die Grundsätze der UsedSoft-Entscheidung des EuGh seien nicht anwendbar, da kein "Verkauf" im eigentlichen Sinne vorliege: Es werde kein Vollständiges Vertriebsstück an den Kunden weitergegeben, da ein wesentlicher Teil des Programmcodes auf den Servern von Steam verbleibe. Damit finde kein Versetzen des Kunden in eine "eigentümerähnliche Stellung statt". Die Spiele würden nur als "integraler Bestandteil eines Pakets von Dienstleistungen" angeboten.