Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Spanien: Gerichtsurteil zu p2p
20.04.10 19:00Der Juzgado Mercantil von Barcelona hat als Gericht erster Instanz durch Urteil vom 09. März 2010 entschieden, dass das kostenlose Bereitstellen von Links, die zu einem p2p-Netzwerk führen, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die spanische Verwertungsgesellschaft SGAE gegen den Betreiber einer Website geklagt, der, ohne selbst Dateien zum Tausch anzubieten, Links bereitstellte, die zu dem Filesharing-Netz eDonkey2000 führten. Unter den zum Tausch angebotenen Werken waren auch solche, die der Verwertung der SGAE unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass das bloße Bereitstellen der Links weder eine öffentliche Wiedergabe noch eine Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darstelle, und wies die Klage vollumfänglich ab. Insofern ist das vorliegende Urteil vergleichbar mit dem Beschluss des Amtsgerichts Huelva vom November 2009 (siehe JIPS-Nachricht vom 16.12.2009), in dem das Gericht ebenfalls feststellte, dass in dem bloßen Bereitstellen von p2p-Links weder eine Vervielfältigung noch eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erkennen sei. Das Besondere an dem aktuellen Urteil ist jedoch, dass das Gericht obiter dictum noch ausführt, dass p2p-Netzwerke dann immer als rechtmäßig anzusehen seien, wenn es sich bei den zum Tausch angebotenen Dateien um rechtmäßig erworbene Privatkopien handele und diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden; des Weiteren könne, so das Gericht, bei p2p-Netzwerken schon deshalb nicht von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden, da der Austausch immer nur zwischen zwei Nutzern stattfinde.