Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: AG München: Schadensersatz für ungerechtfertigte Abmahnung

14.10.15 12:41

Das AG München hat entschieden, dass der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten schadensersatzpflichtig wird, sofern sich die Abmahnung später als ungerechtfertigt herausstellt.

Im Fall hatte der Abgemahnte ein Produktbild von der Webseite des Abmahnenden für seinen eigenen Online-Shop verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Bild selbst zeigte die Produktverpackung einer Software in zweidimensionaler Weise von Vorne. Darauf hin mahnte der vermeintliche Rechteinhaber den Betreiber des Online-Shops ab und verlangte Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz nach §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG.

Das AG München entschied, dass dem Bild kein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Es handle sich bei der Ablichtung der Produktverpackung um ein lediglich technisches Vorgehen, in dem kein schöpferischer Wert zu erkennen sei. Auch als Lichtbild nach § 71 Abs. 1 UrhG sei das das Bild nicht geschützt. Aufgrund seiner nur zweidimensionalen Darstellung sei das Bild technisch derart einfach anzufertigen und in seiner Darstellungsweise so begrenzt, dass es keinen Schutz verdiene.

Der Abgemahnte kann nach § 97a Abs. 4 UrhG seine Auslagen vom Abmahnenden zurückverlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil im Volltext auf OpenJur