Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Double-Opt-in-Entscheidung – Neue Entscheidung des OLG München

24.11.12 16:58

Das OLG München hat Ende September ein Urteil zum Thema „Double-opt-in-Verfahren bei E-Mail-Newslettern“ gefällt, das für die Verwender und Versender von E-Mail-Newslettern von gewisser Bedeutung ist. Bislang war nach der gängigen Rechtsprechung (BGH Az. I ZR 164/09) das Double-Opt-In-Verfahren als rechtmäßig und rechtsicher angesehen worden. Dabei muss, um eine Einwilligung in den Erhalt der Werbung in Form des E-Mail-Newsletters einzuholen, derjenige, der Empfänger des Newsletters werden möchte, seine E-Mail-Adresse auf der Seite des Anbieters eingeben. An die eingegebene E-Mail-Adresse wird anschließend eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung der Aufnahme in den Verteiler versendet. Erst wenn dieser Link geöffnet wurde beginnt der Bezug des Newsletters. In dem vom OLG München vorgelegten Fall war es ebenfalls so. Mit zwei Besonderheiten: Zum einen konnte die Einwilligung der Klägerin durch die Beklagte nicht erbracht werden. Zum anderen legte das OLG München den Begriff der Werbung sehr weit aus, sodass im Ergebnis schon die erste Mail Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG war und ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 I BGB, 1004 BGB) festgestellt wurde. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage durch den BGH bleibt abzuwarten.