Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: AG Koblenz: Verstoß gegen Datenschutzrecht bei Auskunft über IP-Adressdaten
21.01.15 09:51Das AG Koblenz hat in einem Hinweis-Beschluss vom 02.01.2015 (Az. 153 C 3184/14) klargestellt, dass die Auskunft eines Access-Providers - auch auf richterliche Anordnung - gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG verstößt, sofern der Access-Provider nicht gleichzeitig auch Vertragspartner des Anschlussinhabers ist.
Im Fall hatte der Rechteinhaber eine richterliche Anordnung erwirkt, die den Access-Provider (Netzbetreiber) zur Auskunft über die streitgegenständliche IP-Adresse verpflichtete. Dabei war der vermeintliche Rechtsverletzer nicht Vertragspartner des Netzbetreibers, sondern hatte seinen Internetanschluss von einem sogenannten Reseller bezogen, der wiederum Vertragspartner des Netzbetreibers war.
In diesen Konstellationen sieht das TKG in § 111 Abs. 2 vor, dass der Reseller die Bestandsdaten für die Zuordnung zum Endkunden an den Netzbetreiber übermitteln muss. Die Beauskunftung nach den Abs. 2 und 3 decke aber keine Auskunft aus rein privaten Wirtschaftsinteressen. Das Gericht verweist hier auf den - gangbaren - Weg einer Inanspruchnahme des Resellers und geht im Übrigen offenbar von einem absoluten Beweisverwertungsverbot aus.
Bemerkenswert: Das Gericht sieht die eingesetzte Software Observer als ungeeignet an, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln!
Urteil als PDF