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Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

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Eigentumsschutz und Enteignung im philippinischen Recht

Die philippinische Verfassung von 1987 garantiert den Schutz des Eigentums. Art III, Section 9 macht deutlich, dass Privateigentum nicht dem öffentlichen Nutzen zugeführt werden darf, ohne dass dafür eine Kompensationszahlung geleistet wird. Ganz im Sinne der Bill of rights, wird hier die willkürliche Ausübung staatlicher Gewalt zum Nachteil individueller Rechte eingeschränkt.1

 

Ausführende Organe

Enteignungen sind grundsätzlich durch Gesetz zu erfolgen. Demnach fallen sie in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Gewalt. Faktisch kann die Ausführung aber an andere Regierungskörperschaften und sogar an private Unternehmen delegiert werden.

Notwendigkeit der Zerstörung vs. Enteignung 

Von der Enteignung zu unterscheiden ist die Notwendigkeit der Zerstörung. So kann beispielsweise die Anordnung zur Zerstörung eines baufälligen und für die Allgemeinheit gefährlichen Gebäudes ergehen, ohne dass der Eigentümer hierfür eine Entschädigung geltend machen kann.2 Es wird davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen eine Handlung der polizeilichen Gewalt (police power) und nicht eine Handlung aufgrund des Rechts zur Enteignung (power of eminent domain) vorliegt. Polizeiliche Handlungen zur Gefahrenabwehr können im philippinischen Recht keine Verpflichtung zu Kompensationszahlungen auslösen, da nach dem Gedanken des damnum absque injura davon ausgegangen wird, dass eine Vielzahl von Betroffenen bei gleicher Belastung, diese für das Wohl der hinzunehmen hätten. Freilich kommt es bei der Abgrenzung zwischen polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Enteignungen zu Schwierigkeiten, wie folgendes Beispiel verdeutlicht. Ist ein Gesetz verabschiedet, dass die Errichtung von Gebäuden über einer festgelegten Höhe verbietet um die öffentliche Sicherheit zu gewähren nun ein Akt der polizeilichen Gewalt oder eine Enteignung im Hinblick auf den Luftraum, der in gewissem Umfang zum Grundstück gehört genauso wie der Boden. Auch in der philippinischen Rechtswissenschaft wurden bisher keine einheitlichen Kriterien zur Beantwortung derartiger Fragen entwickelt. Es wird jedenfalls empfohlen die im Zusammenhang mit dem Fall Republic v. Castellvi3 entwickelten Voraussetzungen für eine Enteignung zugrunde zu legen. Demnach muss der Enteignende nicht nur vorübergehend das Privateigentum verletzen. Die Verletzung des Eigentumsrechts muss gesetzmäßig sein. Der Gegenstand der Enteignung muss der Allgemeinheit gewidmet werden. Die Nutzung durch die Allgemeinheit muss den ursprünglichen Eigentümer gänzlich von der Nutzung des (Teil-)Eigentums ausschließen und ihn der Vorteile der Nutzung berauben.

Gegenstände der Enteignung 

Grundsätzlich kann nach philippinischem Recht alles, worüber der Mensch Gewalt ausüben kann auch Gegenstand einer Enteignung sein. Ausgenommen hiervon sind lediglich Geld und Forderungsrechte. Dies aus dem einfachen Grund, dass die für die Enteignung zu zahlende Entschädigung in der Regel ebenfalls in Geld gezahlt wird und die Enteignung damit zu einem sinnlosen Akt würde. Desweiteren, weil sowohl über den Wert eines Forderungsrechts als auch über dessen Bestehen nicht ohne weiteres eine Aussage getroffen werden kann.4 Schließlich ist festzuhalten, dass Gegenstand der Enteignung nur sein kann, was in seiner Gesamtheit dem öffentlichen Nutzen zugeführt werden soll und kann. Dennoch kann auch eine Enteignung vorliegen, wenn die gewöhnliche Nutzung des Eigentums quasi nicht mehr möglich ist, ohne dass der Eigentumstitel übertragen werden muss. So wurde im Fall People v. Fajardo5 entschieden, dass eine Gemeindeordnung, die jegliche Errichtung von Gebäuden auf einem Grundstück untersagt, sofern diese die Aussicht auf ein bestimmtes Bauwerk beeinträchtigen, faktisch eine Enteignung darstellt und daher nicht ohne Kompensationszahlungen umgesetzt werden kann.

Gerichtliche Überprüfbarkeit 

Im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht geklärt werden kann in der Regel die Frage der Notwendigkeit der angegriffenen Enteignung. Die Bewertungen des Nutzens eines Vorhabens, des Ausmaßes des öffentlichen Bedarfs danach, seiner Zweckmäßigkeit sowie der Geeignetheit der gewählten Baufläche und der daraus folgenden Notwendigkeit der Enteignung, sind allesamt ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten. Gerichte haben demnach keine Grundlage sich in diesen Fragen einzumischen oder gar die Entscheidungen des Gesetzgebers zu substituieren.6 Ist die nähere Ausgestaltung jedoch weiter delegiert worden und nicht vom nationalen Gesetzgeber selbst ausgeführt worden, so geht das Supreme Court von einer weitergehenden Überprüfbarkeit aus.

Kompensationszahlungen 

Kompensationszahlungen (just Compensation) oder wörtlich: die angemessene Entlohnung, werden beschrieben als vollumfängliche und faire Entschädigung, als Äquivalent für das der Enteignung zum Opfer gefallene Eigentum.7 Fair bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass die Entschädigung einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Enteigneten und des Enteignenden herbeiführen sollte. Ansprüche auf Entschädigung können namentlich geltend gemacht werden vom Eigentümer aber auch von Hypothekengläubigern, Mietern und von Käufern die bereits im Besitz der Sache sind, beispielsweise bei einem schwebenden Vertrag (executory contract).

Um die Höhe der Kompensationszahlung zu bemessen soll das Gericht zunächst den tatsächlichen Wert der Sache ermitteln. Sofern nicht das Gesamte Eigentum verloren geht, soll zu diesem Wert der aus der Enteignung folgende Schaden addiert und schließlich der eventuell gewonnene Nutzen subtrahiert werden. Der ermittelte Grundwert oder tatsächliche Wert der Sache ist in jedem Fall zu zahlen. Der aus der Enteignung folgende Schaden und der Nutzen werden daher außer Acht gelassen, sofern letzterer den ersteren übersteigt, da sonst weniger als der tatsächliche Wert gezahlt würde.8 Der Grundwert oder tatsächliche Wert ist der Preis, den Vertragsparteien akzeptieren würden, ohne zum Vertragsabschluss (aus wirtschaftlichen Gründen) gezwungen zu sein.9 Als aus der Enteignung folgender Schaden kann beispielsweise die Unnutzbarkeit einer an einem Hang gelegenen Restparzelle eines enteigneten Ackergrundstücks geltend gemacht werden. Erlangt der Eigentümer durch die (Teil-)Enteignung beispielsweise eine Straßenanbindung, so steigt dadurch regelmäßig der Wert seines Grundstücks und dieser Gewinn ist von dem aus der Enteignung folgenden Schaden abzuziehen.

Des Weiteren ist die Kompensationszahlung grundsätzlich zu zahlen, bevor der Eigentumstitel übertragen wird.10 Wird die Entschädigung nicht innerhalb von fünf Jahren gezahlt, hat der betroffene Eigentümer das Recht, den Besitz zurück zu verlangen.11

 

 

1 Isagani A. Cruz, Constitutional Law, 2007 S. 63

2 Isagani A. Cruz, Constitutional Law, 2007 S. 71

3 Republic v. Castellvi, 58 SCRA 336

4 Isagani A. Cruz, Constitutional Law, 2007 S. 68

5 People v. Fajardo 104 Phil. 443

6 City of Manila v. Chinese Cimmunity, 40 Phil. 349

7 Manila Railroad Co. v. Velasquez, 32 Phil. 286

8 Knecht v. Court of Appeals 297 SCRA 754 ; Rule 67, Sec. 6, Rules of Court

9 City of Manila v. Estrada, 25 Phil. 208

10 Visayan Refining Co. v. Camus, 40 Phil. 550

11 Republic v. Lim , 462 SCRA 265