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Staatsangehörigkeitsrecht der Philippinen

Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Deutschland und den Philippinen


Nachdem der Schwerpunkt des ersten Artikels dieser Reihe auf den historischen, sturkturellen und institutionellen Grundlagen des philippinischen Rechtssystems lag, soll nun der rechtsvergleichende Aspekt dieser Serie in den Mittelpunkt rücken. Wir beginnen mit einem Blick auf das Staatsangehörigkeitsrecht der beiden Staaten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen. Dieses Rechtsgebiet verdient genauere Betrachtung nicht zuletzt aufgrund des Praxisbezugs hinsichtlich der Migration zwischen beiden Staaten.


Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit zu einer politischen Einheit, der Rechtsgemeinschaft eines Staates. Aus ihr ergeben sich gewisse Rechte, ebenso wie Pflichten auferlegt werden. Die Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Nationalität oder der ethnischen Abstammung. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist geregelt im Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach dem Wortlaut des Art. 116 GG sind Deutsche nicht nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sondern auch die sogenannten Statusdeutschen. Dies traf insbesondere auf Bürger der ehemaligen DDR zu, die nach bundesdeutscher Gesetzgebung zugleich Bundesbürger waren.


Nach Art. IV, Sec. 1 der Verfassung der Republik der Philippinen von 1987 sind philippinische Staatsbürger diejenigen, die die philippinische Staatsangehörigkeit schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1987 inne hatten. Außerdem diejenigen, deren Väter oder Mütter philippinische Staatsangehörige sind, sowie ferner die Personen, die vor dem 17. Januar 1973 als Kind einer philippinischen Mutter geboren wurden und die philippinische Staatsangehörigkeit beim Erreichen der Volljährigkeit gewählt haben. Schließlich auch diejenigen, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eingebürgert wurden.


Der Erwerb der Staatsangehörigkeit


Der Erwerb durch Geburt und die doppelte Staatsbürgerschaft


In der Regel wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Dabei kommen im Allgemeinen zwei Prinzipien in Betracht, deren Anwendung je nach Verfassung des jeweiligen Staates entweder ausschließlich oder ergänzend erfolgt. Während das ius sanguinis auf die Abstammung abstellt, wird nach dem ius soli die Staatsangehörigkeit durch den Ort der Geburt bestimmt. Wird beispielsweise ein Kind als legitimes Kind eines philippinischen Vaters geboren, so ist es unabhängig vom Ort der Geburt nach dem auf den Philippinen geltenden ius sanguinis philippinischer Staatsangehöriger. Wird dieses Kind jedoch in den USA geboren, so kann es nach dem dort geltenden ius soli zugleich die amerikanische Staatsangehörigkeit beanspruchen. In Deutschland galt lange Zeit ausschließlich das ius sanguinis. Seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 konnten Ausländer auf Antrag eingebürgert werden. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 2000 brachte das sogenannte Optionsmodell. Nach § 4 Abs. 3 und § 29 StAG besteht für die zweite Einwanderergeneration demnach eine doppelte Staatsbürgerschaft bis zum 18. Lebensjahr. Danach muss sich die Person bis zum 23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Im Rahmen der Verhandlungen über die große Koalition von 2013 wurde folgender Satz in den Koalitionsvertrag zwischen CD/CSU und SPD aufgenommen „Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang, und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert.“ (Kapitel „Integration und Zuwanderung gestalten). Bis dieses Vorhaben in Gesetzesform gegossen wurde, bleibt es jedoch bei dem seit 2000 geltenden Optionszwang bis zu 23. Lebensjahr.


Vergleichbar mit der deutschen Regelung in § 4 Abs. 1 StAG, wonach ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt ein nach 1973 geborenes Kind die philippinische Staatsangehörigkeit ebenfalls, wenn ein Elternteil philippinischer Staatsangehöriger ist. Besonderheiten gelten jedoch für die vor 1973 geborenen Kinder, da deren Staatsangehörigkeit sich gem. Art. IV, Sec. 1, Abs. 3 der Verfassung von 1935 grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters richtet. Ein Wahlrecht bestand nach Erreichen der Volljährigkeit gem. Art. IV, Sec. 1, Abs. 3 der Verfassung von 1987 für diejenigen, die vor 1973 als Kind einer philippinischen Mutter geboren wurden wurden. Dieses Wahlrecht galt drei Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit und maximal bis zum 17. Januar 1994 (vgl. Opinion, Sec. of Justice, No. 120, S-1948; Isagani A. Cruz, Constitutional Law, 2007 S. 380).


Die doppelte Staatsangehörigkeit wird seit Inkrafttreten des Republic Acts No. 9225 von 2003 auf den Philippinen anerkannt. Demnach kann die zuvor verlorene philippinische Staatsangehörigkeit durch das Ablegen eines Treue-Eides wieder erworben werden. Allerdings hängt der Wiedererwerb auch davon ab, ob der andere Staat die ausschließliche Treue der fraglichen Person für sich beansprucht. Ist dies der Fall, muss sich die Person für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Auch wenn die Person beabsichtigt für ein öffentliches Amt zu kandidieren, muss der Treue-Eid eine Abkehr von der Treuepflicht gegenüber allen anderen Staaten enthalten. Nach philippinischem Recht verliert die Person dadurch gleichzeitig die doppelte Staatsbürgerschaft (vgl. Isagani A. Cruz, Constitutional Law, 2007 S. 391-394; Supreme Court: Mercado v. Manzano, 307 SCRA 630).


Durch Einbürgerung (Naturalisation)


Die Staatsbürgerschaft kann darüber hinaus auch durch Einbürgerung erworben werden. Im Rahmen einer Einbürgerung können ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose die Staatsangehörigkeit erwerben.


Hinsichtlich der deutschen Gesetzgebung unterscheidet man anhand des Ermessensspielraums der Behörden drei Einbürgerungstatbestände. Die sogenannte Muss-Einbürgerung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum lässt und damit stets zu erfolgen hat. Dies Umfasst beispielsweise die Tatbestände der Restitution nationalsozialistischen Unrechts nach Art. 116 Abs. 2 GG sowie der verfestigten Einwanderung nach § 10 StAG, wenn der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland seit mehr als 8 Jahren besteht. Die zweite Gruppe umfasst die sogenannten Soll-Einbürgerungstatbestände, also die Fälle in denen nur ausnahmsweise die Einbürgerung versagt werden darf, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft vor allem Ehegatten und Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen (vgl § 9 StAG) und Sorgeberechtigte für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Schließlich umfasst die dritte Gruppe die Fälle der sogenannten Kann-Einbürgerung. Hier darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerung nach Ausüben pflichtgemäßen Ermessens vornehmen. Dies betrifft vor allem Staatenlose gegen die kein Ausweisungsgrund vorliegt und deren Unterhalt gesichert ist (vgl. § 8 StAG). Sowie ehemalige deutsche Staatsbürger und ihre Kinder, sofern kein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. § 13 StAG). Außerdem ausländische Staatsbürger die im Ausland leben und eine besondere Bindung zur Bundesrepublik haben (vgl. § 14 StAG). Bis dato muss bei der Einbürgerung in der Regel die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Jedoch bestehen auch jetzt schon hiervon Ausnahmen, beispielsweise für EU-Bürger oder wenn das Recht des anderen Staates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht.


Nach philippinischem Recht lässt sich die direkte und die derivative Einbürgerung (Naturalization) unterscheiden. Die direkte Einbürgerung kann durch individuellen Rechtsakt, in der Regel durch ein Gericht erfolgen. Zweitens durch besonderen Rechtsakt der Legislative, in der Regel in Anerkennung besonderer Verdienste von ausländischen Staatsbürgern. Im Rahmen der kollektiven Änderung der Staatsangehörigkeit (naturalization en masse) durch Auflösung oder Unterwerfung eines anderen (Teil-)Staates. Und Schließlich in Fällen von Waisenkindern die im Staatsgebiet der Philippinen geboren wurden. Die derivative Einbürgerung erfolgt hingegen für Familienmitglieder, wie beispielsweise für die Frau des eingebürgerten Ehemannes. Die minderjährigen Kinder der eingebürgerten Eltern sowie für die ausländische Ehefrau ab der Heirat mit einem philippinischen Staatsangehörigen. Jedoch folgt der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch derivative Einbürgerung nicht zwangsläufig, sondern unterliegt selbst wiederum gewissen Voraussetzungen. So erfordert auch das philippinische Staatsangehörigkeitsrecht einen rechtmäßigen Aufenthalt auf den Philippinen von nicht weniger als zehn Jahren, bevor der Antrag gestellt werden kann (Sec. 10, Congress Act No 473). Auch Sprachkenntnissen und die Treue zur Verfassung sind Kriterien für den Erwerb der philippinischen Staatsangehörigkeit. Ähnlich wie § 10 Abs. 3 StAG die achtjährige Frist für den rechtmäßigen Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen auf 7 bzw. 6 Jahre verkürzt, kann nach Sec. 2 Congress Act No. 473 die für die Philippinen geltende zehnjährige Frist unter gewissen Voraussetzungen auf fünf Jahre halbiert werden. Dazu zählen die Ehe mit einer philippinischen Frau ebenso wie der Aufbau eines Unternehmens oder die Einführung einer nützlichen Erfindung. Sprachkenntnisse der englischen oder spanischen und mindestens einer weiteren philippinischen Sprache hingegen sind schon Voraussetzung um überhaupt die Staatsbürgerschaft zu erwerben und führen daher auch nicht zu einer Verkürzung des Mindestaufenthalts. Schließlich bestehen auch im philippinischen Recht Ausschlußtatbestände, bei deren Vorliegen der Erwerb der Staatsbürgerschaft unmöglich ist. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG der Bundesrepublik Deutschland ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ebenso erforderlich wie die Nicht-Mitgliedschaft und Nicht-Unterstützung einer Organisation deren Ziele oder Handlungen sich gegen diese Grundordnung richten. Demgegenüber stellt Sec. 4 Congress Act No. 473 gleich einen ganzen Katalog von Ausschlußgründen auf. Dieser reicht von Geisteskrankheit über die Anhängerschaft der Polygamie bis hin zur Unterstützung politisch oder religiös motivierter Gewalt. Die Beweislast liegt im philippinischen Recht beim Antragsteller, der nach Republic Act No. 530 sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen als auch das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nachzuweisen hat. Rechtskräftig wird die Einbürgerung dann nach einer Bewährungsfrist von zwei Jahren (Republic Act 530).


Der Verlust der Staatsangehörigkeit


Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund des Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorgesehen. Ein Verlust gegen den Willen der betreffenden Person ist demnach auch im Falle von zuvor erfolgter Einbürgerung grundsätzlich nicht möglich. Keinen Eingriff in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG stellt jedoch der Verlust der Staatsbürgerschaft mit dem Willen der betreffenden Person dar. Schließlich enthält Art. 16 Abs. 2 GG auch einen Vorbehalt, nach dem unter gewissen Voraussetzungen der Verlust der Staatsangehörigkeit auch in für den Betroffenen vermeidbaren Situationen möglich ist. So kann die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 28 StAG durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung aberkannt werden, wenn die Person freiwillig in ausländische Streitkräfte eintritt und sie auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, also nicht staatenlos wird. Es gibt hiervon wiederum einige Ausnahmen, zum Beispiel im Falle von Streitkräften des Nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (NATO). Nach § 35 StAG kann die Einbürgerung auch zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wurde. Schließlich enthält auch § 17 StAG Regelungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn diese von einem Elternteil abgeleitet wurde, dass die Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung oder Rücknahme der Einbürgerung verloren hat.


Für das philippinische Recht ist die Einbürgerung oder Naturalisation hingegen schon vom Grundsatz her weder unanfechtbar noch unwiderruflich. So kann die Einbürgerung beispielsweise rückgängig gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass diese in betrügerischer Absicht erlangt wurde. Ausreichend kann aber auch schon das auf erzieherische Mängel des Eingebürgerten zurückzuführende schulische Versagen seiner Kinder sein (vgl. Sec 18, Congress Act No. 473). Liegt der Grund für den Widerruf der Einbürgerung in einem Fehler im Verfahren, wird regelmäßig auch eine abgeleitete (derivative) Einbürgerung beispielsweise der Ehefrau und der Kinder widerrufen. Liegt der Grund jedoch in der Person selbst, behalten die Kinder und seine Ehefrau ihre philippinische Staatsangehörigkeit.


Abschließende Betrachtung


Wie in vielen Belangen die ausländischen Staatsbürger betreffen ist die Rechtslage auf den Philippinen auch im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit und insbesondere deren Erwerb als eher restriktiv zu bezeichnen. Die restriktiven und auch investitionsunfreundlichen Regelungen zum Erwerb von Grundeigentum und dem Eigentum an Unternehmen, lassen sich zwar auf den unbedingten Willen nach jahrelanger Kolonialherrschaft unabhängig zu werden zurückführen. Andererseits ist der Bedarf an Investitionen heutzutage unübersehbar. Auch wenn etwas mehr Freizügigkeit dem philippinischen Staat gut zu Gesicht stehen würde, sind die Voraussetzungen gerade für die Einbürgerung auf den Philippinen durchaus mit europäischen und deutschen Regelungen vergleichbar und es werden ähnlich strenge, teilweise noch strengere Anforderungen gestellt. Die Zielrichtung und die Tatbestände der Ausschlussgründe und die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung der Einbürgerung weisen viele Gemeinsamkeiten auf, auch wenn, wie dargestellt wurde, im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung durchaus Unterschiede bestehen.


Weiterführende Literatur