Adblocker (weiterhin) nicht wettbewerbswidrig

Nach dem das LG Hamburg eine wettbewerbswidrige Behinderung durch Adblocker mit Urteil vom 21.04.2015 (Az.: 416 HK O 159/14) verneint hat,  verneint auch das LG München mit Urteil vom 27.05.2015 einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch AdBlock Plus. In der Urteilsbegründung  stellt das Gericht fest, dass es an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis wie auch einer gezielten Behinderung fehlt. 

„Es kann keine „Konkurrenz um die Aufmerksamkeit der Nutzer“ zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses herangezogen werden, denn das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus durch die Beklagte zu 1 dient ja gerade der Blockade von Werbung und ist daher in erster Linie auf die Verhinderung von Werbung und nicht auf die Erzielung von Aufmerksamkeit für Werbung gerichtet.“ (Rn 151, LG München I 37. Zivilkammer, Urteil vom 27.05.2015, 37 O 11843/14)