Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 4. November 2013 (Az. 12 O 83/13) entschieden, dass Unternehmen für ihre Mitarbeiter haften, wenn diese in geschäftlicher Funktion im Internet Wettbewerbsverstöße begehen. Konkret ging es in dem vom Landgericht Freiburg zu entscheidenden Fall um einen Mitarbeiter eines Autohändlers, der auf einer Facebook Fanpage aktiv wurde. Hierbei hatte er kein Impressum angegeben und wesentliche Angaben zu den angebotenen PKW vergessen. Dem Arbeitgeber waren die Social-Media-Aktivitäten seines Mitarbeiters nicht bekannt. Das Landgericht Freiburg führte hierzu aus: "Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte."