Haftung und Verantwortlichkeit beim Einsatz von KI
Die Haftung am Beispiel des Beschluss des AG Köln vom 02.07.2025 (Az.: 312 F 130/24)
Sachverhalt
In einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG Köln (Az. 312 F 130/25) rügt das Gericht den Schriftsatz eines Fachanwalts für Familienrecht. Das Gericht stellte fest, dass einige Fundstellen innerhalb des Schriftsatze mittels Künstlicher Intelligenz (nachfolgende “KI” genannt) generiert und offenbar frei erfunden waren. Es wurden insbesondere Gerichtsentscheidungen zitiert, die nicht existieren und Aufsätze sowie falsche Kommentatoren und Randziffern zitiert. Zudem hat die KI eine gänzlich neue und inhaltlich falsche Rechtsregel erfunden. Laut Gericht hätte dies einem Fachanwalt für Familienrecht sofort auffallen müssen.
Das Amtsgericht Köln rügte den Anwalt führte aus, dass er derartige Ausführungen künftig zu unterlassen habe. Begründung hierfür ist, dass derartiges Verhalten die Rechtsfindung, erschwere, führe unkundige Leser in die Irre und schädige das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich. Das Gericht wies explizit darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO vorliegen könnte.
Konsequenzen
Es stellt sich die Frage, wie hier der Rechtsanwalt haften könnte oder welche anderen Konsequenzen sich hieraus ergeben könnten
1. Prozessuale Konsequenzen
Für den zugrundeliegenden Fall haben die Handlungen des Rechtsanwalts keinerlei Auswirkungen. Es gilt der Grundsatz “iura novit curia“, das Gericht kennt das Recht. Es ist Aufgabe des Gerichts die Ausführungen beider Parteien zu bewerten und eine Entscheidung basierend auf dem geltend Recht zu treffen. Für den Fall, dass dem angerufenen Gericht, im Rahmen ihrer Entscheidung, Fehler unterlaufen, verschafft der Instanzenzug Abhilfe. Es besteht die Möglichkeit für Parteien gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtmittel einzulegen.
2. Nachgelagerte Sanktionen
Es sind eher nachgelagerte Sanktionen denkbar
a)Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO
Wie bereits vom Gericht angedeutet, könnte ein Verstoß gegen das in § 43a BRAO normierte Sachlichkeitsgebot vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn eine bewusste Verbreitung von Unwahrheiten zu bejahen wäre. Laut h.M. ist es ausreichend, wenn in diesem Zusammenhang bedingter Vorsatz des Rechtsanwalts vorliegt, dieser also „Angaben in blaue hinein“ macht. Wenn dies bejaht wird, kann der Rechtsanwalt entsprechend des § 114 BRAO Sanktioniert werden. Die Möglichkeiten hierfür reichen von einer Verwarnung, eines Bußgeldes bis zu 50.000 € oder sogar dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft.
b) §263 StGB
Eine Strafbarkeit gemäß §263 StGB (hier Prozessbetrug) ist wohl auszuschließen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass das Gericht das Recht kennt. Dementsprechend können Erfundene, irreführende Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung sich nicht eignen, um den Tatbestand des Prozessbetrugs zu verwirklichen.
3. Vergleich zu USA
In den USA ist es durchaus denkbar, dass ein zuständiges Gericht unmittelbar gegenüber dem Rechtsanwalt Sanktionen ausspricht. So ist es Bundesgerichten (egl. “Federal Courts”) möglich, anwältliche Schriftsätze, die inkorrekt sind, zu streichen und Anwälte finanziell zu sanktionieren.
Quellen:
· AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – Az.: 312 F 130/25
· Braegelmann, Rdi 2025, 214 (216)
· BeckRS 2025, 15539
· AG Köln: KI-Halluzinationen vor Gericht: Berufsrechtlicher Tadel ohne prozessuale Sanktion? (Braegelmann, KIR 2025, 341)
