In dem gegenwärtig vor dem EuGH anhängigen Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung hat der zuständige Generalanwalt, Pedro Cruz Villalón, seine Schlussanträge vorgelegt. In der verbundenen Rechtssache, die sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland sowie einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs befasst, wird die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von den Klägern als unzulässig und als grundrechtswidrig empfunden. Dieser Einschätzung schließt sich der Generalanwalt in seinen Ausführungen im Ergebnis wie folgt an:
1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.
2. Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art. 5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.
Es bleibt weiterhin abzuwarten wie der EuGH in der Rechtssache entscheiden wird. Den Verfahrensverlauf sowie die einzelnen Dokumente können den nachfolgenden Links entnommen werden.