Versteckte Preisangaben auf Websites die unterhalb eines Anmeldebuttons angebracht sind oder sich erst versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden, können als Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Dies urteilte das Amtsgericht München, das einen Fall zu entscheiden hatte, bei dem die Klägerin auf ihrer Website den Hinweis auf die Kosten der Berechnung der Lebenserwartung des Users nach Ansicht der Richterin nicht deutlich genug machte.