Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.7.2014 (Az. 11 U 115/13) entschieden, dass ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 200 EUR als angemessener Schaden für einen in eine Filesharing-Tauschbörse eingestellten Musiktitel anzusehen sind.
Die Beklagte stellte laut Urteil einen aktuellen Charttitel in einer Tauschbörse für Filesharing zum Download bereit. Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, hatte das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung inne. Entsprechend mahnte sie die Beklagte ab und forderte Schadensersatz. Die Beklagte wurde im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem LG Frankfurt (Urt. v. 07.11.2013 – 2-3 O 39/13) zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 150 EUR pro Musiktitel und der entstandenen Abmahnkosten verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerung. Sie verlangte einen deutlich höheren Schadensersatz. Das OLG Frankfurt folgte dem Antrag der Klägerin und erhöhte die Summe mit Urteil vom 15.7.2014 (Az. 11 U 115/13) auf 200 EUR pro Musiktitel. Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zu dem Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13 steht unter dem nachfolgenden Link zum Abruf bereit. Die Entscheidung des OLG Frankfurt liegt bislang noch nicht in Volltext vor. Sie kann aber zu gegebener Zeit unter dem gleichen Link abgerufen werden.