Die 1.Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vertritt in seinem Urteil vom 14.09.2007 (Aktenzeichen 1 S 32/07 ) eine, bezüglich „fliegender Gerichtsstände“, von der Literatur abweichende Meinung. In dem Berufungsverfahren wurde die zu weite Ausdehnung der „fliegenden Gerichtsstände“ bei Internetstreitigkeiten als Verstoß gegen das Willkürverbot gesehen. So sei nicht jeder Ort in Deutschland oder gar weltweit, an dem eine Internetseite abgerufen werden kann, örtlich zuständig. Vielmehr müsse Kriterium für die örtliche Zuständigkeit sein, ob sich die Website mit dem „rechtsverletzenden Inhalt im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.“ „Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen.“ Dass es dadurch mehrere mögliche Gerichtsstände geben könne, sei durch das dem Schädiger bewusste erhöhte Gefährdungspotential erlaubt. Die rein technische Abrufbarkeit einer Website reicht demnach jedoch nicht zur Begründung des Gerichtsstandes aus.