In Spanien wird zur Zeit über den ministeriellen Erlass vom 19. Juni 2008 gestritten, der festlegt, welche Produkte dazu geeignet sind, private Kopien digitaler Art zu erstellen, um diese mit einer Urheberrechtsabgabe zu belegen. Hierbei wird vor allem über die Urheberrechtsabgabe für CD-Rohlinge gestritten. Nach Art. 25.7.b des spanischen Urheberrechtsgesetzes sind CD-Rohlinge von der Urheberrechtsabgabe befreit, wobei die Definition hierfür der Exekutive überlassen wird.
In dem ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Urheberrechtsabgabe für CD-Rohlinge ausdrücklich ausgeschlossen gewesen (siehe JIPS-Nachricht vom 15.09.2005), in der schließlich verabschiedeten Fassung war dieser Ausschluss dadurch aufgeweicht worden, dass der Exekutive das Recht eingeräumt wurde, zu definieren, was unter CD-Rohlingen zu verstehen ist (siehe JIPS-Nachricht vom 29.06.2006). Der spanische Rechtsanwalt David Maeztu sieht nun darin, dass die Verwaltung CD-Rohlinge mit einer Urheberrechtsabgabe belegt, im Hinblick auf den Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes eine Ermessensüberschreitung.