Der Gesetzentwurf zur Änderung der „Ley Orgánica 3/1984“, die das Recht des Volkes zur Gesetzgebungsinitiative („Iniciativa Legislativa Popular“) regelt, ist Presseberichten zufolge vom Kongress endgültig bestätigt worden. Demnach wird der Artikel 7 der“Ley Orgánica 3/1984″ durch einen Absatz 4 ergänzt, der regelt, dass die Unterschriften für Gesetzgebungsinitiativen auch in Form der elektronischen Signatur in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen gesammelt werden können. („Las firmas se podrán recoger también como firma electrónica conforme a la regulación de la legislación correspondiente.“) Die „Ley Orgánica 3/1984“ beruht auf Artikel 87 Absatz 3 der spanischen Verfassung, wonach Gesetzesvorschläge seitens des Volkes eingebracht werden können, wenn mindestens 500.000 Unterschriften vorliegen.