Der Düsseldorfer Kreis hat am 8.12.2011 einen Beschluss gefasst zur den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Betreiber Social Netwerks sowie die Integration von deren Plugins in eigene Webseiten.Insbesondere werden die Anforderungen an die Integration von Like-Button und die entsprechenden Pandants von Google und Twitter aufgestellt. Eine direkte Einbindung solcher Plugins ist danach unzulässig, wenn der Nutzer nicht die Möglichkeit hat, die Datenverarbeitung zu unterdrücken. Demach müsste eine Integration zwingend in Form der Zwei-Klick-Lösung erfolgen. Interessanterweise bezieht sich der Beschluss ausdrücklich auch auf sog. Fanpages, deren Anbieter ebenso wie Verwender von Social Plugins eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots hätten. Explizit wird klargestellt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze. Wer aufgrund mangelndem Verständnis nicht in der Lage sei, ausreichende Transparenz zu schaffen, laufe Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebe.
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- Link: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf
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