In dem Verfahren Scarlet Extended / Société belge des auteurs compositeurs et éditieurs, das gegenwärtig vor dem EuGH anhängig ist, hat der Generalanwalt Cruz Villalón jüngst seine Schlussanträge vorgelegt. Das Verfahren war vom Cour d’appel de Bruxelles an den EuGH herangetragen worden, da sich dieser mit der Frage konfrontiert sah, ob das Unionsrecht und insbesondere die durch die Grundrechtecharta garantierten Grundrechte es einem nationalen Gericht erlauben, eine Maßnahme gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten in Form einer Anordnung zu erlassen, ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Übermittlungen einzurichten. Das Unternehmen Scarlet Extended war zuvor wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt worden, die künftig mittels eines Filter- und Sperrsystems unterbunden werden sollten. Gegen dieses Urteile wandte sich das Unternehmen an den Cour d’appel de Bruxelles. Nach Ansicht des Generalanwalts verletzt die in dem Urteil ausgesprochene Anordnung gegen die Grundrechte bzw. stelle einen Eingriff in diese dar. Die Anordnung müsse daher die Voraussetzungen für die Einschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte einhalten. Hierzu bedürfe es insbesondere einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche läge in dem in Belgien verorteten Fall wohl nicht vor.