
Die Uneinigkeit bei Abmahnung von Verstößen gegen die EU-DSGVO geht weiter: Mit dem ersten Urteil eines Oberlandesgericht hat sich das OLG Hamburg derAnsicht des LG Würzburg, dass ein Verstoß gegen die DSGVO ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann, angeschlossen. Demnach enthalten die §§ 77 ff. DSGVO kein abschließendes Sanktionensystem, das andere Rechtsmittel ausschließen könnte – eine Klage nach UWG durch einen Mitbewerber