Open Source unter der KI-VO

Die KI-Verordnung erkennt Open-Source-KI an, behandelt sie jedoch nicht
schrankenlos privilegiert. Zentral ist dabei Art. 2 Abs. 12 KI-VO.
Danach gilt die Verordnung grundsätzlich nicht für KI-Systeme, die unter
einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, soweit deren
Nutzung, Veränderung und Weiterverbreitung offen möglich ist. Diese
Ausnahme soll Innovation, Forschung und kollaborative Entwicklung
schützen.

Die Erwägungsgründe 103 und 104 präzisieren diese Zielrichtung.
Erwägungsgrund 103 stellt klar, dass Open-Source-KI ein wesentlicher
Treiber für technologische Entwicklung, Wettbewerb und digitale
Souveränität ist. Gleichzeitig betont Erwägungsgrund 104, dass Offenheit
nicht uneingeschränkt gilt. Entscheidend ist nicht allein die kostenlose
(nicht-kommerzielle) Bereitstellung, sondern echte rechtliche und
faktische Offenheit.

Die Unterschiede lassen sich am Beispiel der Plattformen wie GitHub und
Hugging Face zeigen. GitHub dient typischerweise der Veröffentlichung
von Quellcode, Trainingspipelines und Dokumentation. Also dem, was
klassisch unter Open Source verstanden wird. Hugging Face hingegen teilt
häufig nur binäre Model Weights, teilweise unter restriktiven Lizenzen.
Solche Veröffentlichungen sind zwar frei zugänglich, erfüllen aber oft
nicht die Anforderungen echter Open-Source-KI im Sinne der KI-VO, weil
Nachvollziehbarkeit, Modifizierbarkeit oder Weiterverwendung rechtlich
oder faktisch eingeschränkt sind.

Diese Grundprivilegierung wird zudem durch Gegenausnahmen in Art. 53
Abs. 2 KI-VO begrenzt. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
und insbesondere für solche mit systemischem Risiko gelten besondere
Pflichten – unabhängig davon, ob sie Open Source sind. Der Gesetzgeber
geht hier davon aus, dass bestimmte Modelle aufgrund ihrer
Leistungsfähigkeit, Verbreitung und Missbrauchspotenziale
gesellschaftliche Risiken erzeugen können, die sich nicht durch
Offenheit neutralisieren lassen.

Die Konsequenz ist eine differenzierte Regelungslogik: Open Source wird
gefördert, aber funktional bewertet. Entscheidend ist wie meist im
juristischen Kontext, nicht die bloße Bezeichnung, sondern die
tatsächliche Wirkung des Modells. Fraglich erscheint, ob so weiterhin
die freie Entwicklung gefördert wird oder ob die Verorndung hier für
einen Rückgang in der Innvoation führt.

Freundlichen Gruß
Julia Bolten

Quellen:
https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/103/?utm_

https://linuxfoundation.eu/newsroom/ai-act-explainer?utm_

https://opensource.org/ai/open-weights?utm_