Nach aktuellem Kenntnisstand erstmals veröffentlicht findet sich hier das Urteil des LG Coburg (Az. 21 O 135/13). Die Ausführungen der Einzelrichterin zur Frage der Beweislast des Phishing-Angriffs sind knapp und finden sich auf Seite 4 unter a). Im Wesentlichen beschränkt sich das Urteil darauf, dass der Phishing-Angriff als "unsubstantiiert und nicht nachgewiesen" betrachtet wird. Neben pauschalen Behauptungen habe der Beklagte keinen Nachweis für seinen bestrittenen Sachvortrag erbracht. Insbesondere habe er keinen aussagekräftigen Nachweis (Ergebnis polizeilicher Ermittlungen/entsprechende Belege) vorgebracht, was er auch selbst in der Klageerwiderung eingeräumt hat. Der Einwand des pishing-Angriffs scheitert also letztlich an der fehlenden richterlichen Überzeugung von den Darlegungen des Beklagten. Ob dieser letztlich tatsächlich die Beweislast zu tragen hat, wäre zu diskutieren.
Urteil im Volltext