Durch Art. 1 Nr. 2 G v. 30.7.2004 I 2012 mWv 6.8.2004 wurde in das Strafgesetzbuch § 201a eingefügt, der nun auch online eingesehen werden kann (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__201a.html). Geregelt wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.