Wie bereits hier berichtet (siehe unter anderem Nachricht vom 24.12.12) wendet sich das Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) aktiv gegen die von Facebook geforderte Klarnamenpflicht. So hatte das ULD eine Verfügung zur Erlaubnis von pseudonymen Konten ausgesprochen und auch die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen eben diese Verfügung – bzw. Verfügungen (das ULD hatte sowohl gegen Facebook Inc. als auch Facebook europe eine entsprechende Verfügung ausgesprochen) hat sich Facebook gerichtlich nun durchsetzen können. So stellte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, das einzige Verwaltungsgericht im Bundesland Schleswig-Holstein mit Sitz in Schleswig, auf Antrag von Facebook im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügungen des ULD wieder her. Die Klarnamenpflicht bleibt somit vorerst bestehen. Das ULD will nach eigenen Angaben die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anfechten und Beschwerde einlegen.
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- http://www.jura.uni-saarland.de/news/newseintrag/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=28268&tx_ttnews%5BbackPid%5D=5&cHash=0a6ebc204c8c815bbc27a9db62d62c22
- http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/15022013VG_facebook_anonym.html
- https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Ireland-vs-ULD-Beschluss.pdf
- https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Inc-vs-ULD-Beschluss.pdf
- https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20130215-verwaltungsgericht-facebook.htm