Das LG Braunschweig hatte kürzlich über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, bei dem diese Frage von Bedeutung war.
Ein Mitglied eines Vereines von Burschenschaften wehrte sich gegen einen Link unter einem Artikel, der sich allgemein mit dem anstehenden Burschentag befasste. Dieser Link führte zu einer Internetplattform auf der eine Email, die der Kläger an Verbandsbrüder verfasst hatte, veröffentlicht worden war. Der Kläger machte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend, die Beklagte, ein Nachrichtenmagazin, erwiederte ihre Berichterstattung sei von der Meinungsfreiheit / "Medienfreiheit" gedeckt. Das Landgericht führt aus, dass, auf der einen Seite, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert sei, auf der anderen Seite jedoch, das Setzen von Links zur Dokumentation und weiterem Nachweis in den Bereich des Schutzes der freien Berichterstattung fällt. In der, bei einer Tangierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zwingend vorzunehmenden Abwägung stellt das Landgericht fest, dass es hier auf die Frage, ob die Veröffentlichung der Emails rechtmäßig war oder nicht, garnicht ankommt. Grundsätzsätzlich muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, ob die Informationen rechtswidrig erlangt wurden oder nicht. Hier wird jedoch lediglich mittels eines Links auf die schon veröffentlichten Inhalte verwiesen. Das Landgericht folgt daher in seiner Argumentation dem BGH mit seinem Any-DVD-Urteil, in dem der BGH sagt, dass, auch wenn durch die Weiterverbreitung eine Vertiefung des Ersteingriffs vorliegt, eine Verlinkung nicht automatisch rechtswidrig ist. Dies soll selbst dann nicht der Fall sein, wenn klar ist, dass über einen rechtswidrigen Inhalt berichtet und darauf verlinkt wird. Soweit ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem verlinkten Inhalt besteht und der Verlinkende sich den Inhalt nicht zu eigen macht, soll die Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten rechtmäßig sein. Das Nachrichtenmagazin hat in dem Artikel nichts über den Kläger oder die Emails geschrieben. Die Dokumente dienten in diesem Fall lediglich dazu die problematische Situtation des Verbandes der Burschenschaften zu belegen. Ein zu Eigen machen konnte das Gericht also nicht feststellen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejahte das Gericht aufgrund der gehäuften Berichterstattung in den Medien zu den Burschenschaften zu diesem Zeitpunkt. Bei der Abwägung stellte das Landgericht schlussendlich darauf ab, dass die Emails des Klägers aufgrund seiner Postition in dem Verband und dem Inhalt der Korrespondenz lediglich seiner Sozialsphäre zuzuordnen sind und daher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Das Verlinken auf die möglicherweise rechtswidrig erlangten Dokumente war nach dem Gericht somit nicht zu beanstanden. Es zieht hier eine Parallele zu dem Fall des BGH, in dem das Setzen eines Links auf den Hersteller von Software, welche nach dem UrhG rechswidrig ist, unter den oben bereits angeführten Voraussetzungen für rechtmäßig erachtet wurde. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht und um das Verlinken auf einen Inhalt der möglicherweise rechswidrig erlangt wurde, dessen Veröffentlichung selber unter Umständen trotzdem gerechtfertigt sein könnte.