Im Januar 2008 noch hatte das Landgericht Saarbrücken beschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in Filesharing-Fällen keine Akteneinsicht gewähren muss, da bei einer Interessenabwägung das schutzwürdige Interessen der jeweils beschuldigten Person überwiegen würde. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine bestimmte IP-Adresse zwar einer konkreten Person zugeordnet werden könne, daraus jedoch noch nicht folgt, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
Von dieser Ansicht hast sich das LG mit seinem Beschluss vom 02. Juli 2009 nun teilweise abgekehrt. So hat die Musikindustrie bei Filesharing-Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn der Umfang der heruntergeladenen Daten die Grenze der bagatellartigen Rechtsverletzung überschreitet. Hier dürfe die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nicht verwehren, da das Interesse der Musikindustrie überwiege und es außer der Akteneinsicht keine Möglichkeit gäbe an die Daten des Anschlussinhabers zu gelangen.