Das Nürnberg-Fürth stellt in seinem Beschluss vom 16.02.2015, Az. 17 Qs 7/15 fest dass die Weisung (§ 56c StGB), für die Dauer der Bewährungszeit keine sozialen Netzwerke zu benutzen, unzulässig ist.
Urteil im Volltext: http://www.rudolph-recht.de/wp-content/uploads/2015/02/Landgericht-Nuernberg-Fuerth-Bewaehrungsauflage-soziale-netzwerke.pdf