Nachdem sich kürzlich erst das LG Saarbrücken geweigert hat, in Fällen von illegalen Downloads den Rechteinhabern Akteneinsicht zu gewähren, folgt nun auch das LG München I diesem Beispiel. Als Begründung wird unter anderem angeführt, dass eine IP-Adresse nicht ohne weiteres einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen Internetnutzer begründet.
Januar 2008 hatte ein Filmvertreiber Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München I wegen der nicht genehmigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Filmen, gegen Unbekannt erstattet. Dazu wurden Verbindungsdaten vorgelegt, aus welchen hervorging, wann und unter welchen IP-Adressen die Filme über Peer-to-peer-Netzwerke verbreitet wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt. Daraufhin wollten die Filmvertreiber Akteneinsicht gewährt bekommen, um die Nutzerdaten zu erhalten und den Filesharer belangen zu können. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Einsicht jedoch, weshalb die Firma Klage erhob.
Das LG München I befand nun, dass es kein automatisches Recht auf Akteneinsicht gibt.