Das Landgericht Köln (LG) hat seine ursprünglichen Beschlüsse, auf deren Grundlage die IP-Adressen, Name und Anschriften zahlreicher Anschlussinhaber seitens der Internetprovider herausgegeben wurden, als unzulässig verworfen. Hauptgründe für die Entscheidung sind, dass einerseits im Antrag von Downloads statt Streams gesprochen wurde und andererseits bestehen erhebliche Zweifel an der Funktionsweise der zur Ermittlung der IP-Adressen eingesetzten Software.