KI und Urheberrecht – Fair Use Doctrine der USA

Fair Use Doctrine: Umgang der USA mit dem Urheberrecht in Bezug auf das Training der LLM-Modelle

Nachdem wir uns letzte Woche über das GEMA-Urteil des LG Münchens ausgetauscht haben, lohnt sich heute ein Blick auf den Umgang der USA in diesem Szenario.

Ein aktuelles Verfahren hierfür stellt die Sammelklage prominenter US-Autoren (u.a. George R. R. Martin) gegen OpenAI und Microsoft dar. Deren KI-Chatbots generierten auf Anweisung von US-Anwälten eine alternative „Game of Thrones“-Fortsetzung des zweiten Bandes, was auf unlizenzierte Nutzung der Werke in den Trainingsdaten hindeutet. Die Beklagten berufen sich dabei auf die Fair Use Doctrine.

Wie wir im GEMA-Urteil gesehen haben, ist es im europäischen Urheberrecht sowie in den USA grundsätzlich verboten, geschützte Werke ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen. Die „Fair Use Doctrine“ im 17. US Code erlaubt in den §§ 107 bis 122 hingegen die Nutzung geschützter Werke, wenn sie sich als „fair“ bzw. „angemessen“ darstellt. Die Gerichte prüfen dabei im Einzelfall vier Faktoren: (1) Zweck und Charakter der Nutzung, (2) Natur des genutzten Werkes, (3) Umfang und Wesentlichkeit des genutzten Teils, (4) Auswirkungen auf den potenziellen Markt.

Im aktuellen CaseLaw stechen 3 (Vorab-)Entscheidungen besonders heraus:

Bei „Westlaw vs. Ross“ im Feb. 2025 wurde ein „Fair Use“ verneint, weil Ross Intelligence in 2.243 Fällen Inhalte von Westlaw direkt kopiert und als Trainingsdaten eingespeist hat. Nicht zuletzt wegen des erlangten Wettbewerbsvorteils verneinte das Gericht einen Fair Use in diesem Fall.

In einem Rechtsstreit mit Anthropic wurde das Training selbst zwar als hinreichend transformativ eingestuft, allerdings wurde im Hintergrund eine „Bibliothek“ an Büchern angelegt bzw. gespeichert, welche auch nach dem Training noch aufrufbar war. Dadurch wurde ein Fair Use in einer Anmerkung des Richters eher abgelehnt, wodurch Anthropic im September 2025 ein historisches Gebot zur außergerichtlichen Einigung i.H.v. 1,5 Milliarden Dollar unterbreitete. Der Richter steht dem eher skeptisch gegenüber und ordnete bisher eine Präzisierung an. Das dritte Verfahren wurde bis Juni 2025 gegen Meta geführt. Der Richter stellte in einer Vorabentscheidung fest, dass das Training generativer KI-Modelle und -Systeme, die nachweisbar Brancheneffekte entfalten, nur zulässig seien, wenn die Nutzungen lizenziert worden sind. Allerdings steht auch hier die endgültige Entscheidung noch aus.

Nicht zuletzt entfachte dieser Konflikt auch Diskussionen in der Politik und der übrigen Rechtswissenschaft.

Am 09.05.2025 veröffentlichte das US Copyright Office einen Bericht zu der Frage der Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke des KI-Trainings und deren Abdeckung durch die Fair Use Doctrine. In diesem Bericht ist es zu der Ansicht gekommen, dass es nicht gesetzt ist, dass alle Nutzungshandlungen, die beim Training generativer KI anfallen, „fair“ sind!

Direkt am nächsten Tag hat Präsident Trump die Leiterin der Kongressbibliothek Carla Hayden und die ihr unterstellte Direktorin des Copyright Office Shira Perlmutter entlassen. Vier prominente Professoren traten anschließend von ihrer Funktion als Berater des Restatement of Copyright zurück und setzten damit ein Zeichen. Nur zwei Monate später am 23.07.2025 erklärte Präsident Trump auf einem KI-Kongress, dass er es für nicht machbar halte, dass die KI-Unternehmen die Zustimmung der Rechteinhaber all ihrer Trainingsdaten einholen. Denn laut ihm: „It just doesn’t work that way.“

Quellen:

  1. de la Durantaye, Katharina, American Beauty: KI-Training und die fair use doctrine, GRUR 2025, 1550 ff.
  2. Redaktion beck-aktuell, KI-generiertes „Game of Thrones „Sequel“: US-Bundesgericht lässt Urheberrechtssammelklage zu, vom 31.10.2025, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ki-chatgpt-game-of-thrones-sequel-us-bundesgericht-urheberrecht-sammelklage
  3. Kircher, Judith, Internationales Urheberrecht – USA und Deutschland im Vergleich, abrufbar unter: https://hofa-college.de/blog/internationales-urheberrecht-usa-und-deutschland-im-vergleich/