Der gegenwärtige Einsatz künstlicher Intelligenz im Umfeld polizeilicher Vernehmungen beschränkt sich in Europa überwiegend auf unterstützende Funktionen. Praktisch erprobt werden insbesondere KI-basierte Systeme zur automatischen Transkription von Ermittlungs- und Vernehmungsinterviews. Mithilfe von Automatic-Speech-Recognition-Modellen werden Audioaufzeichnungen in Text umgewandelt, um den Protokollierungsaufwand zu reduzieren und umfangreiche Aussagen besser strukturieren zu können. Diese Nutzung betrifft die Dokumentation, nicht die inhaltliche Bewertung der Aussage.
Darüber hinaus lassen sich weitere Anwendungsmöglichkeiten technisch ableiten. KI-Systeme könnten zur Vorbereitung von Vernehmungen eingesetzt werden, etwa durch die Strukturierung vorhandener Akten, die Zusammenführung früherer Aussagen oder die Hervorhebung relevanter Themenkomplexe. Auch während der Vernehmung wäre eine unterstützende Nutzung denkbar, etwa durch eine Live-Transkription der Aussagen und deren Abgleich mit früheren Angaben oder bekannten Tatsachen.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Möglichkeit diskutiert, KI zur Erkennung von Widersprüchen oder Inkonsistenzen in Aussagen einzusetzen. Ein solcher Einsatz würde sich auf formale Abweichungen beziehen, etwa zeitliche oder sachliche Unterschiede zwischen mehreren Aussagen. Die KI würde keine Bewertung der Glaubwürdigkeit vornehmen, sondern Auffälligkeiten sichtbar machen, die anschließend durch den Vernehmenden eingeordnet werden müssten.
Die Strafprozessordnung verbietet Vernehmungsmethoden, die die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigen. Maßgeblich ist dabei nicht allein der äußere Zwang, sondern auch der Einsatz technischer oder psychologischer Mittel, die den Aussageentschluss in unzulässiger Weise beeinflussen.
In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung von Lügendetektoren von Bedeutung. Bereits im Jahr 1954 hat der BGH entschieden, dass der Einsatz eines Lügendetektors im Strafverfahren unzulässig ist, da er in die freie Willensbildung des Beschuldigten eingreift und den Menschen zum Objekt technischer Wahrheitsprüfung macht. Die Methode wurde als mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens unvereinbar angesehen.
Überträgt man diese Erwägungen auf KI-gestützte Emotionserkennung, liegt eine vergleichbare Problematik nahe. Auch hier würde ein technisches System eingesetzt, um innere Zustände der vernommenen Person zu erfassen und für die Vernehmungsführung nutzbar zu machen. Eine solche Anwendung könnte daher als unzulässige Vernehmungsmethode im Sinne des § 136a StPO zu qualifizieren sein.
Quellen:
Artkämper, H. (2021). Kriminalistik. Grundlagen der kriminalistischen Sachverhaltsaufklärung, 6. Auflage. Hilden: Kriminalistik Verlag.
Stoykova, R.; Porter, K.; Beka, T. (2024). The AI Act in a law enforcement context: The case of automatic speechrecognition for transcribing investigative interviews. Forensic Science International: Synergy, Vol. 9, 100563. DOI: 10.1016/j.fsisyn.2024.100563.
