KI-Suchergebnisse– keine haftungsfrei Zone

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seinem Urteil Az. 2-06 O 271/25 zwar die Klage eines Ärztebundes gegen Google auf Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses in der KI-Übersicht, die nach dessen Meinung medizinisch falsch war, abgewiesen; es hat aber konkrete Hinweise gegeben, dass Suchmaschinenbetreiber für KI-Suchergebnisse grundsätzlich haftbargemacht werden können.

Auch wenn, wie im Falle von Google, sich der Firmensitz in einem anderen Mitgliedsland der EU befindet, so kann dennoch in dem Land und vor dem dortigen Gericht geklagt werden in dem sich der Kläger beeinträchtigt fühlt (EuGVVO, Art.7 Nr.2 und Rom II, Art. 6, Abs. 2, lit.a). Dabei gilt das lokale Recht. 

Das Bundeskartellamt hat am 05.01.2022 die marktübergreifende Bedeutung von Google festgestellt, was die Voraussetzung für die Untersagung von wettbewerbsgefährdeten Praktiken nach § 19a des GWB darstellt. Nach § 19 des GWB liegt ein Missbrauch der Marktmacht vor, wenn eine bestimmte Art von Waren oder Leistungen eines Unternehmens un-/mittelbar anders behandelt werden als jene eines gleichartigen Unternehmens. Dies kann durch prominente Darstellung in der vorangestellten KI-Übersicht oder im Ranking der Suchergebnisse erfolgen.

Die marktbeherrschende Stellung wird mit § 18 GWB geregelt, der bestimmt, dass marktbeherrschender Anbieter oder Nachfrager der ist, der ohne oder keinem wesentlichen Wettbewerber agiert oder gegenüber den Wettbewerbern eine überragende Marktstellung besitzt. Dies ist bei Google gegeben, das im Januar 2026 einen Anteil im deutschen Suchmaschinenmarkt von über 80% aufweist. 

Von Google unbestritten ist, dass es durch die vorangestellte KI-Übersicht, die zunächst übersprungen oder überscrollt werden muss, um Zugang zu den Suchergebnissen zu erhalten, Rückgänge bei den Klickzahlen der nachfolgenden Suchergebnisse geben kann, was sich auch in der Beeinträchtigung der Aussichten am Markt Erträge zu erzielen auswirken kann.

Zudem wird vom Gericht festgestellt, dass die KI-Übersicht kein eigenes Produkt i.S. von Art. 6 Abs. 5 des Digital Markets Act darstellt, sondern einen Teil des Suchergebnisses bildet. Insgesamt stellt das Gericht klar, dass eine Haftung von Suchmaschinenbetreibern für vorangestellte KI-Antworten rechtlich möglich ist. KI-Inhalte sind keine haftungsfreie Zone.

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2-06 O 271/25 – 10.09.2025

https://www.juris.de/r3/document/NJRE001630462

Mueller.legal – KI-Recht – 10117 Berlin

https://mueller.legal/de/aktuelles/lg-frankfurt-falschaussagen-in-googles-ki-uebersichten-haftung-moeglich#:~:text=Das%20Landgericht%20Frankfurt%20hat%20entschieden:%20Suchmaschinenbetreiber%20wie,bekam%20der%20Kl%C3%A4ger%20aber%20trotzdem%20nicht%20recht.

Beckmann und Norda, RAe – 33602 Bielefeld

ttps://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7515-LG-Frankfurt-Unterlassungsanspruch-gegen-Google-aus-33-GWB-wegen-falscher-KI-UEbersicht-nur-bei-Unbilligkeit-der-Behinderung-KI-UEbersicht-auch-kein-eigenes-Produkt-nach-Art.-6-Abs.-5-DMA.html

Kanzlei Plutte – 55120 Mainz

GlobalStats – statscounter – https://gs.statcounter.com/search-engine-market-share/all/germany

heise online – https://www.heise.de/news/Klage-gegen-Google-KI-Falsche-Such-Infos-koennen-Unterlassung-rechtfertigen-11160308.html