Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 – Az. 5 U 32/12 klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite notwendig ist, um die Pflicht zur Angabe einer "Adresse der elektronischen Post" nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu erfüllen. Die Pflicht kann nicht durch die Angabe einer Fax- oder Telefonnummer erfüllt werden. Hier sah das Gericht eine zu hohe Hürde für die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber einer Website. Das Gericht führte weiter aus, dass nicht jeder Bürger ein Faxgerät habe und bei einem Telefonat unter Umständen Beweisprobleme entstehen könnten. Ein "Kontaktformular", wie in dem zu entscheidenden Fall von einer irischen Billig-Airline eingerichtet, genüge den Anforderungen ebenfalls nicht, da der Nutzer hier durch Vorgaben des Betreibers (Zeichenanzahl und Beschränkung des Anhangs) eingeschränkt war. Das Urteil ist im Volltext unter folgendem Link abrufbar.