Im Verfahren GEMA gegen OpenAI setzte sich das LG München I mit der Frage auseinander, ob das Training und die Ausgabe bestimmter Liedtexte durch ChatGPT eine urheberrechtliche Verletzung darstellen. Ausgangspunkt war die unstreitige Tatsache, dass OpenAI neun bekannte deutschsprachige Songs – darunter Atemlos, 36 Grad, Bochum, Männer, Über den Wolken und In der Weihnachtsbäckerei – als Trainingsdaten genutzt hatte. Die GEMA machte als Verwertungsgesellschaft der Musikurheber geltend, dass ChatGPT in der Lage sei, diese Texte nahezu vollständig zu reproduzieren, und sah darin eine rechtswidrige Nutzung sowohl innerhalb des KI-Modells als auch in der späteren Modellausgabe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Es stellte zunächst klar, dass eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG nicht voraussetzt, dass der Text physisch oder als Datei gespeichert wird („körperliche Festlegung“). Entscheidend sei vielmehr, ob das Modell aufgrund der während des Trainings entstandenen Gewichtsparameter in der Lage ist, den geschützten Text wiederzugeben. Die Kammer bejahte dies und führte aus, dass die Modelle GPT-4 und GPT-4o die betreffenden Werke im Wege einer sogenannten Memorisierung enthalten. Darunter verstand das Gericht eine vollständige Übernahme von Trainingsdaten, also mehr als eine bloße statistische Auswertung. Die nahezu vollständige Reproduzierbarkeit durch einfache Prompts wurde als starkes Indiz gewertet. Angesichts Länge und Komplexität der Texte schloss das Gericht einen Zufall aus.
Anschließend setzte sich das LG München I mit der Frage auseinander, ob die TDM-Schranke des § 44b UrhG die Nutzung rechtfertigen könnte. Es verneinte dies ausdrücklich: Die Schranke erfasse lediglich die Phase der Extraktion und Analyse der Daten, nicht aber das eigentliche Training des Modells und schon gar nicht die spätere Wiedergabe gegenüber Nutzern. Sowohl die Memorisierung im Modell als auch die Ausgabe der Texte seien daher nicht privilegiert.
Besonders hervorgehoben wurde, dass auch die Outputs von ChatGPT eigenständige Rechtsverletzungen darstellen. Sobald Nutzer durch Eingaben Textfragmente oder vollständige Songs abrufen, kommt es aus Sicht des Gerichts zu einer erneuten Vervielfältigung – etwa, weil der Text im RAM, im Bildschirmpuffer oder im Chatverlauf erneut körperlich festgelegt wird. Zudem liege eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vor, da ChatGPT einen orts- und zeitunabhängigen Abruf ermögliche.
Aus diesen Gründen sprach das Gericht der GEMA einen umfassenden Unterlassungsanspruch zu und untersagte OpenAI die Nutzung der streitgegenständlichen Liedtexte sowohl im Modell selbst als auch im Output.
Quellen:
- Urteil des LG München I vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24
- Erstes KI-Grundsatzurteil in Europa: GEMA setzt sich gegen OpenAI durch, abrufbar unter: https://www.gema.de/de/w/grundsatzurteil-gema-gegen-openai
- Pressemitteilung der Justiz in Bayern vom 11.11.2025, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php
