Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Gericht Erster Instanz (GEI) haben kürzlich folgende Urteile zum Thema Markenrecht gesprochen:
Das Urteil des GEI vom 25. Oktober: In dem Rechtsstreit hatte das GEI über die Marke „Peek & Cloppenburg zu entscheiden. Im Schwerpunkt des Verfahrens stand die Bezeichnung „Cloppenburg“, die auch eine Herkunftsbezeichnung darstellt und somit zur Eintragung als Marke ausgeschlossen werden kann. Das GEI hat die Entscheidung des HABM für den Binnenmarkt aufgehoben. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Wortbezeichnung „Cloppenburg“ direkt mit Waren oder Dienstleistungen der Stadt in Verbindung gebracht werden kann.
Das Urteil des GEI vom 27. Oktober befasst sich mit der Verwechslungsgefahr einer Gemeinschaftsmarke. Eine französische Telekommunikationsfirma wollte den Namen „Mobilix“ für seine Produkte als Marke sichern. Gegen die Anmeldung erhob das Unternehmen Les Éditions Albert René Widerspruch mit der Begründung, sie habe ältere Rechte an dem ähnlich klingenden Wort „Obelix“. Das GEI wies die Klage ab, da es weder in der Wortbezeichnung noch in der Produktpalette der beiden Firmen eine Verwechslungsgefahr sah.
Das Urteil des GEI vom 27. Oktober, betrifft die graphische Darstellbarkeit einer Riechmarke nach Artikel 4 und 7(1) (a) der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Die französische Firma wollte den „Duft einer reifen Erdbeere“ als Marke schützen lassen. Das Gericht entschied, dass weder der Duft einer reifen Erdbeere noch die entsprechende Farbabbildung gemäß oben genannten Artikeln in seiner Darstellung hinreichend klar, präzise und eindeutig sind, so dass die Riechmarke keine Unterscheidungskraft besitzt. Es kam daher nicht zur Eintragung.
Das Urteil des EuGH vom 18. Oktober, ‚Class International v. SmithKline Beecham and the Beecham Group‘, ist verbunden mit einem Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Auslegung der Artikel 5(1) und 3(b) und (c) der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Artikel 2(b) und (c) und 9(1) der Richtlinie (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke. Hintergrund des Verfahrens war die Frage, ob eine zeitweilige Lagerung von Markenware in einem Zolllager eines EWG-Mitgliedslandes bereits als Benutzung der Marke anzusehen ist.
Das Urteil vom 25. Oktober in der verbundenen Rechtssache C-465/02 und C-466/02, ‚Bundesrepublik Deutschland und andere v. Kommission‘. Hierbei geht es um die Verordnung 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen und das Wort „Feta“.“
Der Gerichtshof bestätigt die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnug für Griechenland. Nach Auffassung der Kommission ist die Bezeichnung nicht zum gemeinhin üblichen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und somit nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden.