Die Artikel 29-Datenschutzgruppe – ein unabhängiges Beratungsgremium der EU-Kommission- hat 26. November 2014 eine Stellungnahme zum Thema „das Recht auf Vergessenwerden“ am verabschiedet. Die Stellungnahmen der Gruppe sind nicht bindend, spiegeln aber die Einschätzungen der nationalen europäischen Datenschutzbehörden wieder, in diesem Fall in Bezug auf das Recht auf Löschung und auf das „Google-Spain-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (vom 13.5.2014, Az.: C – 131/12). Der Leitfaden der Artikel 29-Datenschutzgruppe schildert eine Auslegung des Google-Urteils und enthält einen Kriterienkatalog, dem die nationalen Datenschutzbehörden folgen können, um eine einheitliche Auslegung des Urteils durch die Datenschutzbehörden zu gewährleisten.
Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: „Ich begrüße die einheitliche Vorgehensweise durch die Artikel-29-Gruppe. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil unmissverständlich klargestellt, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt. Wenn die Voraussetzungen für die Löschung eines Links vorliegen, verlangt ein umfassender Schutz der Betroffenenrechte eine möglichst einheitliche Vorgehensweise in der Europäischen Union und hierfür ist der Kriterienkatalog ein wichtiger Baustein.“
In der Sitzung vom 26. November 2014 wurde auch die Schlussfolgerung gezogen, dass die Löschung von Verlinkungen nicht nur auf der europäischen Domains der Suchmaschinenbetreiber beschränkt sein kann, sondern dass das Urteil weltweit umzusetzen ist.
Der EuGH hatte klargestellt, dass der Anspruch auf Löschung sich auf die Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber bezieht und nicht auf die Einträge auf der Webseiten.
Artikel 29 Gruppe – Kriterienkatalog 26. November 2014:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp225_en.pdf
Die Pressemitteilung der Artikel-29-Gruppe:
Quelle: