Wie bereits vielfach berichtet hat der BGH am 15. Dezember 2009 in 2 Urteilen (Az.: VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) entschieden, dass das Deutschlandradio Mitschriften früherer Rundfunkbeiträge unter voller Nennung der Namen der Verurteilten weiterhin in seinem Online-Archiv führen. Laut Pressemitteilung stellte der BGH fest, dass es sich bei einer solchen Namensnennung zwar um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verurteilten handele, ein solcher Eingriff jedoch nicht rechtswidrig sei und das Resozialisierungsinteresses nicht erheblich beeinträchtige. Im konkreten Streitfall habe das Schutzinteresse der Kläger gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Bei der Abwägung wurde berücksichtigt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit auch an Informationen über historische Ereignisse bestehe. Zudem sei es den Medien nicht zumutbar, sachlich korrekte Altmeldungen während der Zeit ihrer Archivierung fortwährend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Sobald die Urteilsgründe vorliegen werden wir weitergehend berichten.