Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen Polizeigesetz zur vorbeugenden Telefonüberwachung für nichtig erklärt.
Das Gericht hat für seine Entscheidung verschiedene Gründe angeführt:
Zum einen habe der Niedersächsische Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung bereits abschließend geregelt habe und die Länder daher insoweit von der Gesetzgebung ausgeschlossen seien.
Des weiteren sei die gesetzliche Ermächtigung nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Zudem fehlten Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Das BVerfG hat eine Zusammenfassung der Entscheidung in Form einer Pressemitteilung herausgegeben.