Sind CDs oder DVDs mit Kopierschutz versehen, ist der Besitzer gewöhnlich nicht in der Lage, eine private Kopie des Datenträgers zu erstellen, etwa für Sicherungszwecke. Laut § 53 Abs. 1 UrhG ist dies dem Besitzer eines Datenträgers jedoch erlaubt. Liegt somit eine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG vor? Eine solche Klage beschäftigte jetzt das Bundesverfassungsgericht, die jedoch abgewiesen wurde. § 95 UrhG erfasse zwar einige Fälle von Schrankenbestimmungen, grundsätzlich dürfe der Besitzer eines Datenträgers aber weiterhin Kopien erstellen.
Was aber, wenn eine solche Kopie nur dann möglich ist, wenn sich der Besitzer ein Tool zum Knacken dieses Kopierschutzes besorgen muss? Dieses Spannungsfeld sieht auch das BVerfG: Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung des Kopierschutzes seien zwar auch dann rechtswidrig, wenn sie dazu dienten, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen. Allerdings sei damit keine Straf- oder Bußgeldandrohung verbunden. Den Rechteinhabern, also zum Beispiel den Plattenfirmen, stehe es aber nach der derzeit gültigen Gesetzeslage frei, zivilrechtlich gegen solches Verhalten vorzugehen. Im jetzigen Verfahren vor dem BVerfG wurde vom Kläger jedoch kein Fall vorgebracht, bei dem ein Rechteinhaber zivilrechtlich gegen ihn vorgegangen sei.