Am 22. Januar 2009 hat der I. Zivilsenat des BGH drei Entscheidungen verkündet, die sich mit der Verwendung fremder Keywords im Rahmen von Google AdWords beschäftigen. Laut einer Pressemitteilung des BGH ging es in den Fällen jeweils um die Frage, ob eine Kennzeichenverletzung vorliegt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung Google gegenüber als Schlüsselwort angibt, damit bei der Eingabe dieser Bezeichnung in dem rechts der Trefferliste angezeigten Werbeblock eine entsprechende Werbeanzeige des Dritten erscheint.
Im ersten Verfahren ging es um einen Erotikanbieter, welcher den Markennamen seines Konkurrenten als Keyword angab, um dadurch bei der Suceh nach dem Konkurrenten ebenfalls im AdWords-Werbeblock zu erscheinen. Ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt muss jedoch in einer Vorabentscheidung durch den EuGH entscheiden werden.
In den beiden weiteren Verfahren benutzten die Werbenden jeweils nur Teile des Markennamens des Konkurrenten. Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen werden müsse, und diese keine Verletzung darstellt.
Die Urteile sind leider noch nicht im Volltext verfügbar.