Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2009 (Az: 1 StR 76/09) hat die Vorraussetzungen an die Sicherstellung von E-Mails bei einem E-Mail-Provider als gering festgelegt. Nachdem als Voraussetzung zuvor bereits der mit hohen Hürden verbundene § 100a StPO von Gerichten gewählt wurde, hat sich der BGH nun für eine Sicherstellung nach § 99 StPO, also eine Postbeschlagnahme, entschieden. Der BGH führt zur Begründung aus, dass die gespeicherten E-Mails, egal ob bereits gelesen oder noch ungelesen, nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO unterfallen, da während der „möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers kein Telekommunikationsvorgang“ mehr gegeben ist. Vielmehr sei die Beschlagnahme von E-Mails bei einem Provider vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdienstleister befinden. So sind in einem Postfach gespeicherte E-Mails unter den Voraussetzungen des § 99 StPO zu beschlagnahmen, da sie vergleichbar mit der Beschlagnahme von Telegrammen zu beurteilen sei.