In dem Urteil des AG München vom 31.10.2014 wird die auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage des Rechteinhabers gegen die Inhaberin eines Internetanschlusses abgelehnt.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass über den Internetanschluss zu näher benannten Zeitpunkten Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien.
Die Anschlussinhaberin hatte vorgetragen, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sie konnte schlüssig darstellen, wo sie tatsächlich gewesen war. Weiterhin hatte sie vorgetragen, ihr WLAN mit einem ausreichend sicheren Passwort versehen zu haben. Auch habe sie Personen, die den Anschluss ebenfalls nutzten (zwei Söhne und der Ehemann) instruiert, keine Urheberrechtsverletzungen vorzunehmen.
Das Gericht sah die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast damit als erfüllt an. Es stellte fest, dass der Beklagte zu seiner Entlastung nicht beweisen muss wer ggf. die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Allem Anschein nach scheint das AG München mit dieser Entscheidung seine bisherige langjährige Rechtsprechung aufzugeben.