Generalanwalt des EuGH zur Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter

Nach dem Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts Szpunar vom 16.03.2016 haftet ein Unternehmen, welches ein kostenloses offenes WLAN-Netz zur Verfügung stellt, nicht für von den Nutzern begangene Urheberrechtsverletzungen.

Nach Ansicht des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes bei Rechtsverletzungen durch die Nutzer lediglich zur Beendigung oder künftigen Verhinderung verpflichtet werden. Nicht möglich ist es hingegen, Schadensersatz zu verlangen oder den Betreiber dazu zu verpflichten, den Anschluss stillzulegen oder mit einem Passwortschutz zu versehen. Vom Betreiber kann ebenfalls nicht verlangt werden, die Kommunikationsvorgänge daraufhin zu überwachen, ob es zur rechtswidrigen Übermittlung urheberrechtlich geschützter Werke kommt.

Dem Gutachten lag ein Rechtsstreit zwischen dem Musiklabel Sony und dem Inhaber eines Geschäfts für Lichts- und Tontechnik zu Grunde (Az. C484/14). Der Inhaber des Geschäfts konnte beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, jedoch hatte er sein WLAN-Netzwerk nicht mit einem Passwort gesichert. Das Landgericht München I hat diesen Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt.

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 16. März 2016 Meldung auf LTO  Meldung bei ZEIT online