In der Medizin werden zunehmend KI-basierte Systeme eingesetzt, besonders im Bereich der Diagnostik, etwa bei der Auswertung von Bildern, die mittels Röntgen-, CRT oder MRT-Geräten gewonnen wurden.
Bei der Therapie unterstützt KI den Arzt beispielsweise bei der Gabe von Medikamenten durch Dosierungsempfehlungen (z. B. bei Insulin), Interaktionsprüfung bei Polymedikation, personalisierte Therapie (Alter, Genetik, Nierenfunktion) oder Nebenwirkungs- und Adhärenzprognosen
oder in der Krebstherapie durch Therapieempfehlungen (Chemo-/Immuntherapie) oder Strahlentherapie-Planung (Zieldosis, Schonung gesunden Gewebes)
Zunehmend bedeutsam wird KI in Systemen der Operationsassistenz eingesetzt.
Unter welchen Umständen haftet eine Ärztin/ein Arzt zivilrechtlich oder macht sich strafbar, wenn eine Patientin oder ein Patient durch die Verwendung von KI zu Schaden kommt? Grundsatz: Haftung für eigenes Verschulden, nicht für KI-Fehler
Ärztinnen und Ärzten wird ein Fehler der KI, etwa ein fehlerhafter Befund, nicht automatisch zugerechnet. Die KI ist mangels Rechtsfähigkeit weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im juristischen Sinne.
Die ärztliche Haftung knüpft nicht an Fehler der KI selbst an, sondern ausschließlich an eigene Sorgfaltspflichtverletzungen der Ärztin/des Arztes im Umgang mit der Technologie. Gleiches gilt für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die ein individuelles Verschulden voraussetzt. Solche Sorgfaltspflichtverletzungen können beispielsweise sein:
- fehlerhafte Anwendung und Handhabung oder unzureichende Schulung
- unkritische Übernahme fehlerhafter KI-Ergebnisse
- Grenzen der Erkennbarkeit, wenn also das KI-Ergebnis aus sachverständiger Sicht nicht mehr vertretbar erscheint
- Vernachlässigung der erhöhten Sorgfaltspflicht bei sogenannten Neulandmethoden, die noch nicht als anerkannter Standard gelten (CE-Zeichen)
- Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nach § 630e BGB
- versäumte Updates, Bugfixes zur Verbesserung der Qualität
Die KI ist ein Hilfsmittel – so wie ein Stethoskop oder ein Laborgerät. Sie ersetzt kein ärztliches Urteil und sie befreit auch nicht von der Pflicht, das Ergebnis kritisch zu plausibilisieren.
Auch wenn die Ergebnisse der KI denen eines Arztes nachweislich überlegen sind, ist es doch stets der Arzt, der den abschließenden Befund stellt. KI kann also immer nur eine „Hilfestellung“ bei der Diagnostik sein. Einen KI-Befund müssen Ärzte daher immer auf der Grundlage ihres erlernten Wissens und ihrer Erfahrung unter Beachtung des Facharztstandards kontrollieren.
In der Rechtsprechung gibt es dato keine Gerichtsurteile, die Ärzte aufgrund von Behandlungsfehlern durch KI-basierte Systeme haftbar erklärt haben. Belastbare Rechtssicherheit zur ärztlichen Haftung im Kontext von KI wird erst die zukünftige Rechtsprechung schaffen. Regulatorische Rahmenwerke, wie der AI-Act der Europäischen Union, werden hierbei voraussichtlich eine wesentliche Rolle spielen und Leitsätze für Entwicklung und Einsatz festzulegen.
Quellen:
Implementierung von künstlicher Intelligenz (KI) im Gesundheitswesen: Historische Entwicklung, aktuelle Technologien und Herausforderungen – Bundesgesundheitsblatt | Ausgabe 8/2025
Wiege – KI in der Medizin: Zwischen Diagnosehilfe und Haftungsfalle – Uro-News, Ausgabe 7-8/2025
Schelling – Münchner Ärztliche Anzeigen 22/2024 | https://www.aerztliche-anzeigen.de/artikel/kuenstliche-intelligenz-diagnose-mit-ki-wann-bin-ich-haftbar
Schmidt – Die Auswirkungen der Nutzung von KI-Software auf die ärztliche Haftung, GESR – Gesellschafts- und Steuerrecht, Köln, 2023
