Die Regulierung gemäß Art. 53 KI-VO betrifft KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Sie etabliert einen horizontalen Mindeststandard zwecks Erreichung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Risikokontrolle und Ermöglichung einer verantwortungsvolle Integration für die nachgelagerten Entwickler.
Absatz 1 sieht folgende Pflichten vor:
lit.a ) – Interne Dokumentation Anbieter sind verpflichtet, eine umfassende technische Dokumentation zu erstellen und aktuell zu halten. Diese muss Behörden auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden. Die Mindeststandards sind im Anhang XI zur KI-VO geregelt. In Abs. 2 sind die Ausnahmen von der Pflicht geregelt.
lit. b) – Transparenz für nachgelagerte Anbieter
Nachgelagerte Anbieter müssen ausreichende Informationen (z. B. über Fähigkeiten, Grenzen und Energieeffizienz des Modells; der Mindestmaßstab ist in Anahng XII zur KI-VO geregelt) erhalten, um ihre eigene Compliance sicherstellen zu können. Geschäftsgeheimnisse müssen dabei jedoch nicht offengelegt werden. Die Ausnahmen in Abs. 2 gelten hierfür.
lit. c) – Urheberrechtliche ComplianceAnbieter müssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte bringen. Diese Pflicht gilt extraterritorial, also auch für Modelle, die außerhalb der EU trainiert wurden.
lit. d) – Offenlegung der Trainingsdaten
Zusätzlich muss eine öffentlich leicht zugängliche Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlicht werden, wobei zumindest eine Auskunft über Datenkategorien, die Herkunft der Daten und mögliche Verzerrungen enthalten werden muss.
Quellen:
DDG, The European Union’s Code of Practice for General-Purpose AI Models: A Detailed Legal Analysis (July 2025)
Latham & Watkins LLP., EU AI Act: GPAI Model Obligations in Force and Final GPAI Code of Practice in Place
Racine Avocats, Thomas Gils, “A Detailed Analysis of Article 50 of the EU’s Artificial Intelligence Act
