Viele Menschen nutzen KI-Chatbots inzwischen für rechtliche
Einschätzungen im Alltag – sei es bei Vertragsfragen, arbeitsrechtlichen
Problemen oder mietrechtlichen Unsicherheiten. Diese Praxis rückt auch
in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Anlass bietet
unter anderem eine seit Ende Oktober 2025 geltende Änderung der
Nutzungsrichtlinien von ChatGPT, mit der OpenAI personalisierte
rechtliche Beratung ohne qualifizierte Begleitung untersagen will. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Einsatz solcher Systeme
als Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu qualifizieren ist. Das RDG zielt
auf den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung
und definiert eine Rechtsdienstleistung als „jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des
Einzelfalls erfordert.“
Zentrale Bedeutung kommt dabei der Abgrenzung zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im sogenannten Smartlaw-Urteil aus dem Jahr 2021 zu.
Der BGH hatte bei einem regelbasierten Online-Vertragsgenerator eine
Rechtsdienstleistung verneint, da keine rechtliche Einzelfallprüfung
stattfand, sondern lediglich vorgegebene Entscheidungsbäume abgearbeitet
wurden. Diese Argumentation lässt sich jedoch nach überwiegender
Auffassung nicht ohne Weiteres auf KI-Chatbots übertragen. Sprachmodelle
generieren Antworten probabilistisch und werten Nutzereingaben
inhaltlich aus, was – abhängig von der Konkretheit des Prompts – zu
fallbezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen führen kann. In solchen
Fällen können sowohl eine „konkrete Angelegenheit“ als auch eine
rechtliche Einzelfallprüfung vorliegen, während pauschale Disclaimer
rechtlich unbeachtlich bleiben.
Die jüngsten Änderungen der Nutzungsbedingungen ändern an dieser
Bewertung grundsätzlich nichts. Zwar könnten sie langfristig die
Erwartungshaltung der Nutzer beeinflussen, verhindern jedoch nicht, dass
faktisch erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen erbracht werden
können. In der Praxis zeigt sich, dass KI-Systeme häufig mit
allgemeinen, unverbindlichen Hinweisen antworten, bei gezielter Nutzung
jedoch weiterhin konkrete rechtliche Ausführungen erstellen.
Entscheidend bleibt daher nicht die technische Architektur oder formale
Nutzungsbeschränkung, sondern allein der tatsächliche Inhalt der
Interaktion. Damit gewinnt zugleich die Frage an Bedeutung, ob das
bestehende RDG einen ausreichenden Ordnungsrahmen für KI-gestützte
Rechtsauskünfte bietet oder ob künftig differenziertere regulatorische
Ansätze erforderlich sind.
Quellen:
Remmertz, Frank: „Tut mir leid, ich kann Dir keine individuelle
Rechtsberatung geben“: Darf ChatGPT Jura?, Gastbeitrag für beck-aktuell,
11. November 2025
Schlegl, Maximilian: Die Vereinbarkeit von Sprachmodellen wie „Chat-GPT“
mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, anwaltsblatt.de, 27. Mai 2024
Nickl, Afra: ChatGPT als Rechtsdienstleister? Praxistest:
Rechtsberatende Leistung durch KI am Beispiel eines
Softwarekaufvertrags, MMR 2023, 328
KI-Chatbots als Rechtsdienstleister i.S.v. § 2 RDG?
